Wenn Sie Ihre Niederlassung in Ihrer bisherigen Wohngemeinde beibehalten, aber vorübergehend Wochenaufenthalter in einer anderen Gemeinde sind, müssen Sie Ihren Aufenthalt (Nebenwohnsitz) melden und brauchen eine Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt.
Der Begriff Aufenthalt bezieht sich auf eine minimale Anwesenheitsdauer zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens und für eine begrenzte Dauer (z. B. als Wochenaufenthalter). Im Falle eines Aufenthalts verfügen die betroffenen Personen weiterhin über einen anderen Niederlassungsort in der Schweiz. Die minimale Aufenthaltsdauer liegt bei mindestens drei ununterbrochenen Monaten bzw. drei Monaten, die innerhalb eines Jahres verteilt sind.
Bitte erkundigen Sie sich vor der Bestellung bei der Aufenthaltsgemeinde, welche Dokumente für die Anmeldung eingereicht werden müssen respektive ob eine Anmeldung zum Aufenthalt möglich ist.
Bescheinigungen zum Aufenthalt in Alters-/Pflegeheimen können nicht online bestellt werden.